Hausordnung 
für die Berlin Ladies Open
vom 15.06.2024 bis zum 23.06.2024
auf dem Gelände des
LTTC "Rot-Weiß" e.V.

§ 1 Geltungsdauer

Die Hausordnung gilt ab dem Tag des Veranstaltungsbeginns, dem 15.06.2024 um 09.00 Uhr, bis zum Veranstaltungsende, dem 23.06.2024 ca. 20.00 Uhr.

§ 2 Zutritt auf das Veranstaltungsgelände

1.         Der Zutritt ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte / Akkreditierung möglich. Die jeweiligen AGBs sind zu berücksichtigen.

2.         Die Gesamtkapazität der Veranstaltung richtet sich nach der aktuellen Corona-Verordnung Berlins. Sollte die zulässige Gesamtkapazität (Besuchermenge) erreicht sein, ist kein weiterer Zutritt auf die Veranstaltungsanlage möglich.

3.         Der Besucher muss einer Personen- / Taschenkontrolle zustimmen, um auf das Veranstaltungsgelände zu gelangen.

§ 3 Verhalten auf dem Veranstaltungsgelände

1.       Das genehmigte Hygiene- und Schutzkonzept der Veranstaltung regelt die Veranstaltung unter Pandemie-Bedingungen. Den daraus resultierenden Hygienevorschriften ist Folge zu leisten.

2.       Innerhalb des Veranstaltungsgeländes hat sich jede Person so zu verhalten, dass andere nicht geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt werden. Bauliche Anlagen, Anlageteile oder sonstige Einrichtungen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden und nicht beschädigt werden.

3.       Sämtliche technische Einrichtungen wie Feuermelder, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen frei zugänglich und unverstellt bleiben. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege und Notausgänge sind uneingeschränkt freizuhalten.

4.       Jeder Besucher hat den Anordnungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Polizei, dem DRK und der Feuerwehr, sowie des Ordnungsdienstes oder des Veranstaltungsleiters Folge zu leisten. Wer diese Anordnungen nicht befolgt, wird vom Ordnungsdienst oder von der Polizei vom Gelände des LTTC "Rot-Weiß" e.V. verwiesen.

5.       Alle Zugänge zum und Ausgänge vom Festgelände sowie Rettungswege sind freizuhalten.

6.       Jeder Besucher hat der Mitwirkungspflicht, insbesondere bei einer Räumung oder Evakuierung nachzukommen.

 

7.       Allen Personen auf dem Veranstaltungsgelände ist es untersagt:

7.1.    Waffen sowie sonstige Gegenstände und Stoffe, die ihrer Art nach objektiv gefährlich sind oder die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich zu führen, zu benutzen, zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen. Dazu gehören insbesondere Reizgassprühgeräte, Hieb-, Schlag-, Stich-, und Schusswaffen, Elektroschockgeräte sowie sperrige Gegenstände und Fahnen.

7.2.    Feuer zu machen und pyrotechnische Gegenstände wie Leuchtkugeln, Raketen und sonstige Feuerwerkskörper mitzuführen oder abzubrennen.

7.3.    Tiere mitzuführen. Blindenhunde können ohne Einschränkung mitgeführt werden.

7.4.    Außerhalb der Toiletten Notdurft zu verrichten.

7.5.    Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschädigen, zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben oder in anderer Weise zu verunstalten.

7.6.    Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene bauliche Anlagen oder Anlagenteilen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern und andere Begrenzungen, Absperrungen, Beleuchtungseinrichtungen, Bäume, Masten, Dächer sowie Zelte und deren Aufbauten zu besteigen oder zu übersteigen.

7.7.    Drogen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) mitzuführen.

 

8.       Den Besuchern des Veranstaltungsgeländes ist insbesondere untersagt:

8.1.    Glasgebinde auf das Festgelände mitzubringen.

8.2.    Nicht für Besucher zugelassene Bereiche wie Tennisplätze, Lagerbereiche usw. zu betreten.

8.3.    Alkoholische Getränke aller Art einzubringen.

8.4.    Gegenstände wie Laserpointer, Trillerpfeifen o.ä. mitzuführen oder zu benutzen.

 

§ 4 Fahrzeuge auf dem Festgelände

Das Festgelände ist ausschließlich dem Fußgängerverkehr vorbehalten; das Benutzen von Fahrzeugen aller Art ist untersagt. Dies gilt auch für das Schieben von Fahrrädern sowie für das Fahren mit Rollerskates, Inlineskatern, Skateboards und ähnlichen, zur Fortbewegung geeigneten Sport- und Spielgeräten. Rollstühle und vergleichbare, nicht gehfähigen Personen zur Fortbewegung dienende Fahrzeuge sind generell zugelassen.

§ 5 Sicherheitsvorschriften

1.              Auf- oder Abbauarbeiten sind – auch teilweise – nur außerhalb der Veranstaltungszeiten möglich.

2.              Luftballone jeder Art und Form und ähnliche, zur Gasbefüllung vorgesehene Gegenstände dürfen nur mit einem nicht brennbaren Gas befüllt werden.

3.              Außerhalb der zugewiesenen Standflächen ist der Verkauf von Waren aller Art, die Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten von Leistungen, das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen untersagt. Das Verbot gilt auch für nichtgewerbliche Darbietungen und Leistungen.

§ 6 Meldepflicht von Unfällen und Störungen

Unfälle und Betriebsstörungen, die sich in einem Veranstaltungsbetrieb ereignen und die eine mögliche Gefahr für Besucher darstellen oder Außenwirkung haben, sind dem Veranstalter, vertreten durch den Ordnungsdienst, zu melden.

 

§ 7 Haftung

1.                  Der Aufenthalt auf dem Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.

2.                  Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der Betreiber nicht.

3.                  Die Haftung des Betreibers oder des jeweiligen Veranstalters ist außer bei Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei sonstigen Schäden im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt.

4.                  Der Betreiber haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dies auf einem schuldhaften und nachgewiesenen Verhalten seines Personals beruht.

5.                  Die Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.

6.                  Bei Veranstaltungen besteht aufgrund der Beschallung am Centre Court die Gefahr von möglichen Hör- und Gesundheitsschäden. Der Betreiber haftet nicht für Hör- und Gesundheitsschäden, geeignete Schutzmaßnahmen muss jeder Besucher selbst ergreifen.

 

§ 8 Zuwiderhandlungen

Besucher, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können vom Festgelände verwiesen werden. 

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Platzordnung tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Sie ist am Zugang zum Veranstaltungsgelände sichtbar für die Besucher auszuhängen.

 

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so gelten die übrigen Bestimmungen ungeachtet dessen fort. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine wirksame ersetzt, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.

 

 

e|motion sports GmbH Germany                                                                   Berlin den 24.10.23